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Veröffentlichung Vergleich

Höher Insurance Services GmbH (vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft)
gegen
INFINCO GmbH & Co KG, Arturius Beteiligungs GmbH, Sabrina Schnitzler (vertreten durch Dr. Margot Nusime)

LG Innsbruck, 69 CG 100/21M

Die Parteien schlossen in der Tagsatzung am 16.1.2023 folgendengerichtlichen Vergleich:
a) Die erst- und zweitbeklagten Parteien verpflichten sich, im geschäftlichen Verkehr bei Anbot, der Beratung über und/oder der Vermittlung gesetzlicher Berufshaftpflichtversicherungen im Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für gewerbliche Vermögensberater und/oder für Versicherungsvermittler insbesondere bei Vergleichen von Deckungsumfängen der Versicherungsbedingungen der von den Streitteilen jeweils angebotenen oder vermittelten Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen, zu unterlassen, unwahr zu behaupten oder den unwahren Eindruck zu erwecken, die von der Klägerin angebotene(n) Berufshaftpflichtversicherung(en) würden die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für die Berufshaftpflichtversicherung gewerblicher Vermögensberater nach § 136a GewO 1994 nicht wirklich erfüllen, weil die angebotenen Deckungssumme(n) für gewerbliche Vermögensberater durch die Mitversicherung von gewerblichen Vermögensberatern im Bereich der vertraglich gebundenen Vermittlung nach § 36 WAG 2018 und § 136aGewO 1994 gesetzwidrig unter den gesetzlichen Mindestdeckungssummen für gewerbliche Vermögensberater liegen würden oder sonst unwahre oder irreführende Angaben in Bezug auf die Vermittlung von Versicherungen, die die Klägerin anbietet, zu machen, in denen der unwahre Eindruck geringerer Deckungsumfänge als tatsächlich von der Klägerin bzw. des von dieser vertreten Versicherers angeboten, erweckt wird.
b) die erst- und zweitbeklagten Parteien verpflichten sich weiters, im geschäftlichen Verkehr das Anbot und/oder die Vermittlung gesetzlicher Berufshaftpflichtversicherungen im Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler iSd § 137c GewO 1994 zu unterlassen, wenn das von diesen als gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung vermittelte oder angebotene Produkt nicht den gesetzlichen  Erfordernissen entspricht, weil entgegen §137 Abs Z 4 GewO 1994 iVm §137c GewO 1994 nicht die gesamte in § 137 GewO 1994 beschriebene Tätigkeit als Versicherungsvermittler versichert ist, insbesondere weil das von den Beklagten angebotene Produkt keine Deckung für die Rückversicherungsvermittlung beinhaltet.
c) die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien verpflichten sich schließlich, im geschäftlichen Verkehr das Anbot, der Beratung über und/oder die  Vermittlung gesetzlicher Berufshaftpflichtversicherungen im Bereich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für auch kreditvermittelnde gewerbliche Vermögensberater nach § 136a GewO 1994 iS der gesetzlichen Pflichtversicherung nach § 136a Abs 12 GewO 1994 zu unterlassen, wenn das von diesen als gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung von Kreditvermittlern vermittelte oder angebotene Versicherungsprodukt nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, weil dieses nicht die nach § 136a Abs 12 GewO 1994 normierte Versicherungssumme von mindestens EUR 1.111.675,00 für jeden einzelnen Schadensfall und von EUR 1.667.513,00 für alle Schadensfälle eines Jahres aufweist, sondern insbesondere für reine Kreditvermittler eine Versicherung mit einer gesamten Deckungssumme von bloß EUR 460.000,00 im Einzelfall und gesamt per anno von EUR 750.000,00 aufweist.
Die Erstbeklagte verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vergleiches unter Angabe der Parteien und Parteienvertreter, des Gerichtes und der Aktenzahl des Verfahrens binnen 2 Wochen auf deren Homepage www.infinco.com für die Dauer von 4 Wochen wie sie auf der Startseite der erstbeklagten Partei auf der genannten Homepage Verwendung finden, und zwar in einem Fenster in einer Größe eines zumindest eines Viertels des Bildschirmes und zwar ununterbrochen und dauerhaft ohne Veränderung, Verkleinerung oder Unterbrechung des Erscheinens auf der Internetseite, zu veröffentlichen.
Schließlich verpflichten sich die Beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, der Klägerin zwar des Klagevertreters die mit Euro 10.800,00 (darin EUR 1.800,00 an USt) vereinbarten Prozesskosten zuzüglich eines Pauschalkosten Satzes von Euro 1200,00 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Im Verfahren 25 Cg 119//22f des Landesgerichtes Wiener Neustadt vereinbaren die Parteien ewiges Ruhen; darüber hinaus verpflichtet sich die dort hier erstbeklagte Partei, den dort eingebrachten Rekurs bis 17.1.2023 gegen die Abweisung der einstweiligen Verfügung zurückzuziehen.
Die Parteien vereinbaren wechselseitig, vor Einbringung einer wettbewerbsrechtlichen Klage eine Abmahnung in der Form auszusprechen bzw. zu übermitteln, dass mittels eingeschriebenen Briefes, unter Benennung des konkreten Verstoßes, zu informieren ist.
Weiter vereinbaren die Parteien, dass bei Beseitigung des entsprechenden angezeigten Verstoßes binnen 14 Tagen keine Klage erhoben wird.

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