Die Zunft der Steuerberater in unserem Land sah sich im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit einer Vielzahl an neuen Aufgaben konfrontiert. Die Beantragung diverser Corona-Förder-Maßnahmen für ihre Klienten bestimmte in den meisten Kanzleien immer mehr den Arbeitsalltag. Aufgrund der Vielzahl der zu verarbeitenden Anträge und der sich ständig ändernden gesetzlichen Grundlagen, kam es mitunter dazu, dass ein Antrag übersehen und nicht fristgerecht eingebracht wurde. Derartige Fehler sind menschlich und aufgrund der wirklich großen Stückzahl an Anträgen, die zu einem fixen Datum abgearbeitet sein mussten, nachvollziehbar. Nachfristen gab es keine und es wurde auch sonst von den auszahlenden Stellen eine Null-Toleranz-Schiene gefahren.
War eine Frist verabsäumt, gab es keine Möglichkeit mehr, den Schaden abzuwenden.
Schadenersatzrechtlich sind derartige Schadensfälle eigentlich eine klare Angelegenheit. Eine Frist wurde versäumt und es konnte, für Steuerberaterschäden eher untypisch, in diesen Fällen auch der Schaden ganz konkret beziffert werden, da die Fördervorgaben dahingehend eindeutig waren. Wenn nun aber ein Anspruchsteller – der ganz eindeutig Anrecht auf Ersatz des Schadens hat – sich mit seiner Inanspruchnahme zu viel Zeit gelassen hat, droht die böse Überraschung bei der Schadensabwicklung, denn in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) der meisten Wirtschaftstreuhandgesellschaften ist eine Haftungsbegrenzung enthalten, wonach ein Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten ab Kenntniserlangung geltend gemacht werden kann.
Ist nun also die Inanspruchnahme der Kanzlei nach Ablauf dieser 6-Monatsfrist erfolgt, wird der Versicherer seinem Leistungsversprechen zwar nachkommen, aber nicht in dem Umfang, den der verursachende Steuerberater gerne hätte, denn in diesen Fällen wird der Versicherer Abwehrdeckung gewähren!
In diesen Fällen ist dies aber weder im Sinne des Versicherungsnehmers noch des Versicherers. Für den Versicherungsnehmer, der sich in derartigen Fällen seinem Verschulden vollumfänglich bewusst ist, ist die Abwehrdeckung das letzte was er braucht. Wer möchte schon gerne einen ohnehin durch einen Fehler der Kanzlei geschädigten Kunden mit einem ablehnenden Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei beglücken?
Aber auch für den Versicherer ist die Gewährung von Abwehrdeckung nicht risikolos. Schließlich ist keinesfalls gesagt, dass die Haftungsbeschränkungen, die in AGBs vereinbart werden, vor Gericht halten werden. Wenn nicht, müsste der Versicherer noch höhere Kosten in Kauf nehmen, als durch die Deckung des Primärschadens entstanden wären.
Es empfiehlt sich daher, sich um eine diplomatische Lösung zu bemühen, die im Sinne aller Beteiligten ist. Besonders berücksichtigt werden sollte dabei, inwieweit den Anspruchsteller ein Verschulden an der verspäteten Inanspruchnahme trifft.
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