Warum der Blick in die Bedingungen entscheidet: Technische Obliegenheiten in der Cyber-Versicherung
Ein Blick auf die unterschiedlichen Bedingungswerke zeigt, wie unterschiedlich Anbieter das Thema Obliegenheiten regeln.
Ein Blick auf die unterschiedlichen Bedingungswerke zeigt, wie unterschiedlich Anbieter das Thema Obliegenheiten regeln.
Nicht jede Cyber-Police ist gleich aufgebaut. Manche Bedingungswerke verpflichten den Kunden zu einem ganzen Katalog an technischen Sicherheitsmaßnahmen, andere verzichten bewusst darauf. Für Makler ist genau dieser Unterschied ein Punkt, an dem sich gute von oberflächlicher Beratung trennt – denn er entscheidet mit, ob der Kunde im Schadenfall tatsächlich Geld sieht.
Ein Blick auf die unterschiedlichen Bedingungswerke zeigt, wie unterschiedlich Anbieter das Thema Obliegenheiten regeln: Manche verpflichten den Kunden zu Schutzmaßnahmen „nach dem Stand der Technik“ – eine Formulierung, man als sehr offen und unklar bewerten darf. Einige formulieren es zwar etwas enger, verpflichten den Kunden aber trotzdem sehr weitläufig zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Sicherungsmaßnahmen. Nur einige Anbieter definieren eine klar abgeschlossene, überschaubare Liste an Obliegenheiten. Einige Anbieter verzichten auch komplett darauf. Diese Zahlen machen deutlich: Wer glaubt, alle Cyber-Policen seien im Kern gleich, irrt sich – die Unterschiede zwischen den Bedingungswerken sind erheblich.
Klauseln, die pauschal auf den „Stand der Technik“ verweisen, klingen zunächst vernünftig – in der Praxis bergen sie aber ein erhebliches Streitpotenzial. Der Begriff ist ein dynamischer Verweis auf die jeweils aktuelle technische Entwicklung, und was genau darunter fällt, kann für einen durchschnittlichen Kunden schwer greifbar sein. Rechtlich gilt eine solche Klausel zwar nicht automatisch als unwirksam, weil dem Versicherer angesichts der schnellen Entwicklung in der IT ein gewisser Spielraum bei der Formulierung zugestanden wird. Trotzdem gilt: Solche Klauseln lassen sich in der Praxis schlecht handhaben, weil sie einen großen Interpretationsspielraum eröffnen und die Schadenregulierung unnötig kompliziert machen.
Genau das ist das Kernargument gegen offene Klauseln: Nach einem Cyberangriff wird die Frage, ob das IT-Sicherheitsniveau „angemessen“ war, schnell zur zentralen Streitfrage zwischen Kunde und Versicherer. Zwar trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass ein Verstoß vorliegt – doch bis diese Frage geklärt ist, vergeht Zeit, in der der Kunde auf seine Regulierung wartet und im Zweifel selbst Nachweise erbringen muss.
Manche Versicherer werben damit, ganz auf technische Obliegenheiten zu verzichten – das klingt für den Kunden zunächst nach der bequemeren Lösung. Wichtig zu verstehen: Ein solcher Verzicht bedeutet nicht automatisch, dass der Kunde gar keine IT-Sicherheitsmaßnahmen mehr beachten muss. Hat der Versicherer nämlich schon beim Antrag nach bestimmten Schutzmaßnahmen gefragt, kann deren Nichteinhaltung später über die gesetzlichen Regeln zur Gefahrerhöhung trotzdem gegen den Kunden wirken, selbst ohne ausdrückliche Obliegenheit im Vertrag.
Umgekehrt gilt: Verzichtet der Versicherer auch bei der Antragsprüfung komplett auf eine sorgfältige Risikoabfrage, kann er sich später generell schwerer auf eine gestiegene Gefahr berufen. Für die Beratung heißt das: Der Verzicht auf Obliegenheiten im Bedingungswerk muss immer zusammen mit der Frage betrachtet werden, wie genau der Versicherer beim Antrag nachgefragt hat – eine differenzierte Betrachtungsweise ich gefragt. Ein Bedingungswerk ohne Obliegenheiten, aber mit einem sehr genauen Risikofragebogen, kann am Ende ähnliche Effekte entfalten wie ein Vertrag mit klar formulierten Obliegenheiten.
Ein Verzicht auf Obliegenheiten kann beim Kunden den falschen Eindruck erwecken, er müsse sich um IT-Sicherheit gar nicht mehr kümmern. Genau hier sehen Fachleute eine klare Aufgabe für Makler und Versicherer: Im Rahmen ihrer Beratungspflicht müssen sie für Klarheit sorgen und solche Fehlvorstellungen beim Kunden aktiv korrigieren. Wer als Makler nur das Prämienangebot vergleicht, ohne die Bedingungswerke im Detail zu prüfen, übersieht damit einen der wichtigsten Unterschiede zwischen den Angeboten am Markt.
Offene Klauseln wie „Stand der Technik“ schaffen Interpretationsspielraum, der im Schadenfall zulasten der Klarheit für den Kunden geht, selbst wenn die Beweislast formal beim Versicherer liegt.
Geschätzt ein Viertel der Marktanbieter arbeitet mit klar abgeschlossenen, überschaubaren Obliegenheiten – das schafft für den Kunden Planungssicherheit, die bei offenen Klauseln fehlt.
Ein Verzicht auf Obliegenheiten ersetzt nicht automatisch die Notwendigkeit von IT-Sicherheit, weil über die Regeln zur Gefahrerhöhung ähnliche Risiken bestehen bleiben können.
Wachsende gesetzliche Anforderungen wie NIS2 oder die DSGVO können bei weit formulierten Obliegenheiten zusätzliche Angriffspunkte für Leistungskürzungen schaffen.
Bedingungswerke unterscheiden sich laut Marktanalysen nicht nur bei Obliegenheiten, sondern auch bei Auslösern, Lösegeldregelungen und Ausschlüssen erheblich – ein Grund, das gesamte Bedingungswerk und nicht nur die Prämie zu vergleichen.
Ob ein Bedingungswerk technische Obliegenheiten enthält oder nicht, ist keine Randfrage, sondern eine zentrale Weichenstellung für die Schadenregulierung. Makler, die diesen Unterschied kennen und dem Kunden erklären können, schaffen echten Mehrwert – und schützen sich selbst gegen den Vorwurf, bei der Auswahl der Deckung nicht sorgfältig genug beraten zu haben.
INFINCO unterstützt Partnermakler dabei, Bedingungswerke systematisch zu vergleichen, offene Klauseln zu erkennen und Kunden verständlich zu erklären, was hinter dem jeweiligen Obliegenheitenkatalog steht – damit die Wahl der richtigen Cyber-Deckung nicht vom Zufall abhängt.
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