Aufgrund des weit definierten Versicherungsgegenstands besteht durchwegs die Möglichkeit, dass die D&O-Versicherung auch für die nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Versicherungsagenden aufgrund Versäumnisse der Geschäftsführung herangezogen wird. Hierzu sind gleich mehrere Fälle einer Inanspruchnahme der D&O-Versicherung möglich.
So wäre es durchwegs vorstellbar, dass ein Leitungsorgan eines Unternehmens um Prämie einzusparen, den Deckungsumfang eines Gewerbebündelvertrages reduziert und dadurch dem Unternehmen ein Schaden erwächst. Sollte der Schaden höher ausfallen, so werden die Gesellschafter auch nach Möglichkeiten suchen, gegen das Leitungsorgan rechtlich vorzugehen. Die Gesellschafter könnten dem Unternehmensleiter die Pflichtverletzung vorwerfen, dass es grob fahrlässig sei, etwa Witterungseinflüsse, die in der Vorpolice durch Sonderklausel – aber gegen Zusatzprämie – mitversichert waren, aus Kostengründen aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen.
Der gleiche Vorwurf ist denkbar, wenn man sich vorstellt, dass ein Unternehmen durch einen Cybervorfall schwer getroffen wurde und mehrere Wochen stillstand und Daten wiederhergestellt werden mussten, ohne dass ein entsprechender Cyberversicherungsschutz für das betroffene Unternehmen eingekauft wurde. Auch hier ist durchwegs vorstellbar und vielleicht sogar wahrscheinlich, dass die Gesellschafter des Unternehmens die Unternehmensleitung in Anspruch nehmen. Aus unserer Sicht ist es auch nur eine Frage der Zeit, bis solche Ansprüche tatsächlich gegen Unternehmensleiter seitens der Gesellschafter oder anderer Geschädigter geltend gemacht werden.
Wir möchten daran erinnern , dass wohl nicht ohne Grund in alten D&O-Verträgen die nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung von Versicherungsagenden in D&O-Deckungen größerer Unternehmungen standardmäßig ausgeschlossen war. Es weist dieser – heute schon fast historisch anmutende Ausschluss, den ältere Freunde der D&O-Versicherung durchwegs noch kennen werden – eine erschreckende Aktualität auf.
Denn vor dem Hintergrund massiver Cyberattacken, getrieben durch das Geschäftsmodell Ransomware und durch starke systemische Veränderungen, erhitzt durch den Ukrainekrieg, ist es wichtig, dass die D&O-Versicherung nicht zusehends zur Ventilversicherungssparte mutiert, die zum Zug kommt, wenn anderweitiger Versicherungsschutz nicht greift.
Dies wäre zwar vielleicht für Unternehmen und Manager praktisch, aber von der Gefahrengemeinschaft nicht finanzierbar. Dies würde sicherlich dazu führen, dass es noch schwieriger wird, D&O-Versicherungsschutz zu generieren, nicht nur für große Unternehmen und naturgemäß schwierige Bereiche wie Finanzinstitutionen oder Industrie, sondern auch generell für kleinere und mittlere Unternehmen.
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