Meldepflichten bei erheblichen Vorfällen
Erhebliche Vorfälle sind dem zuständigen CSIRT zu melden, das an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet. Die Meldung läuft dreistufig:
| Stufe |
Frist |
| Frühwarnung |
unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis |
| Meldung mit erster Bewertung |
spätestens 72 Stunden |
| Abschlussbericht |
spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung |
Als erheblich gilt ein Vorfall, der schwerwiegende Betriebsstörungen oder schwerwiegende finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann. Die Datenschutz-Meldepflichten nach DSGVO (72 Stunden) bestehen parallel weiter.
Zusätzlich ist die Registrierung als NIS2 betroffenes Unternehmen bis spätestens 31.12.2026 vorzunehmen.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Bei Verstößen gegen Kernpflichten wie Risikomanagement, Vorfallsmeldung und Schulungen gilt der jeweils höhere Betrag der folgenden Strafrahmen:
| Einrichtungstyp |
Höchststrafe |
| Wesentliche Einrichtung |
10 Mio. EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes |
| Wichtige Einrichtung |
7 Mio. EUR oder 1,4% des weltweiten Jahresumsatzes |
Für organisatorische Verstöße, etwa bei der Registrierung, drohen bis zu 50.000 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 100.000 EUR. Dazu kommen Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen der Behörde.
Haftung der Geschäftsleitung
Die Leitungsorgane müssen Risikomanagementmaßnahmen sicherstellen und beaufsichtigen sowie Cybersicherheitsschulungen absolvieren. Eine Haftung für Schäden durch die Leitungsorgane besteht bei sorgfaltswidrigem Verhalten, das für den Schaden ursächlich war, nach allgemeinen Grundsätzen. Bei Meldepflichten bedeutet das konkret: Fehlt ein Meldeprozess, wird die 24-Stunden-Frist versäumt oder werden Vorfälle nicht dokumentiert, steht der Vorwurf mangelnder Überwachung im Raum.
Der Konnex zur D&O-Versicherung
Genau hier setzt die D&O-Versicherung an: Sie schützt Geschäftsleiter vor persönlichen Vermögensschäden, wenn Gesellschaft, Gesellschafter oder Dritte sie wegen vermeintlicher Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen. Gegenüber der Gesellschaft ist hier vor allem der Vorwurf unzureichender Überwachung der Cyber-Compliance relevant. Ob NIS-2-bezogene Ansprüche und Abwehrkosten gedeckt sind, hängt jedoch vom Bedingungswerk ab. Die Versicherbarkeit von Geldstrafen ist gesondert zu prüfen, ebenso das Zusammenspiel mit der Cyberpolice.
INFINCO: Ihr Ansprechpartner
INFINCO ist Spezialist für Financial Lines, also D&O, Vermögensschadenhaftpflicht und Cyber. Wir prüfen Ihren D&O- und Cyberschutz auf NIS-2-Lücken, begleiten Sie bei Versicherer-Fragebögen und vermitteln Cyber-Lösungen mit Assistance (24/7-Hotline, Forensik, Juristen für Meldepflichten). Auch Maklerkollegen unterstützen wir als Partner. Rechtsberatung erbringen wir nicht.
Senden Sie uns die Unterlagen Ihres Kunden oder rufen Sie uns an, wir besprechen den Fall gerne vorab: j.kaltschmid@infinco.com · www.infinco.com
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information unserer Kooperationspartner und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.