Hier zeigen wir, wo diese Polizzen sauber ineinandergreifen, wo sie einander gegenseitig aushebeln können und warum gerade die Schnittstellen über die Deckung im Ernstfall entscheiden. Am Ende erfahren Sie, wie Sie unsere Second Opinion nutzen können, um die Konzepte Ihrer Kunden zu prüfen, ohne den Kunden aus der Hand zu geben.
Der Rechtsrahmen: Cybersicherheit ist Chefsache
Das NISG 2026 (BGBl I Nr 94/2025) ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Statt rund 100 Betreibern wesentlicher Dienste erfasst es nun rund 4.000 mittlere und große Unternehmen aus 18 Sektoren. Hinzu kommen Zulieferer und IT-Dienstleister, die über Vertragsanforderungen ihrer Auftraggeber indirekt betroffen sind.
Die Eckpunkte für die Beratung:
- Selbsteinstufung: Ob ein Unternehmen wesentliche oder wichtige Einrichtung ist, prüft es selbst. Einen behördlichen Bescheid gibt es im Regelfall nicht.
- Fristen: Registrierung bis 31.12.2026, Selbstdeklaration zur Wirksamkeit des Risikomanagements bis 01.10.2027, behördlich anforderbare Nachweise ab 01.10.2028.
- Meldepflichten: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht binnen eines Monats.
- Leitungsorgane (§ 31 NISG 2026): Geschäftsführer und Vorstände müssen die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 sicherstellen und beaufsichtigen. Für sie sind zudem Cybersicherheitsschulungen vorzusehen.
- Strafrahmen (§ 45 NISG 2026): bis EUR 10 Mio. oder 2 % des weltweiten Vorjahresumsatzes für wesentliche, bis EUR 7 Mio. oder 1,4 % für wichtige Einrichtungen. Die Strafe trifft die Einrichtung; Verwaltungsstrafen gegen Leitungsorgane persönlich sieht das NISG 2026 nicht vor.
Warum das trotzdem ein D&O-Thema ist: Die persönliche Haftung entsteht nicht über das NISG selbst, sondern über das Gesellschaftsrecht. Nach § 25 GmbHG bzw. § 84 AktG haften Geschäftsleiter der Gesellschaft für Schäden aus der Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten. § 31 NISG 2026 konkretisiert diese Sorgfalt nun gesetzlich: Wer kein angemessenes Cyber-Risikomanagement einrichtet und überwacht, handelt pflichtwidrig.
Der Schutz der Business Judgment Rule (§ 25 Abs 1a GmbHG, § 84 Abs 1a AktG) hilft dabei nur begrenzt. Sie schützt unternehmerische Ermessensentscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage, nicht aber die Missachtung gesetzlicher Pflichten. Hinzu kommt § 22 Abs 1 GmbHG (bzw. § 82 AktG): Die Pflicht zu einem internen Kontrollsystem ist der Anknüpfungspunkt, wenn ein Unternehmen durch Social Engineering Geld verliert.
Für Aufsichtsräte gilt: Sie sind vom Leitungsorgan-Begriff des NISG 2026 ausgenommen, bleiben aber über ihre allgemeine Überwachungspflicht im Haftungsfokus.
Ein Angriff, drei Polizzen: Wer zahlt was?
Im Schadenfall wandert ein und derselbe Angriff durch alle drei Sparten. Was die eine Polizze nicht trägt, landet bei der nächsten, im ungünstigsten Fall beim Geschäftsführer persönlich.
Das Szenario: Ein Maschinenbauer mit 180 Mitarbeitern, nach NISG 2026 wichtige Einrichtung. Angreifer dringen über einen VPN-Zugang ohne Mehr-Faktor-Authentifizierung ein und verschlüsseln die Systeme. Parallel nutzen sie ein kompromittiertes Postfach der Buchhaltung: Ein Lieferant „ändert“ seine Bankverbindung, EUR 480.000 werden auf ein Täterkonto überwiesen. Die Meldung an die Behörde erfolgt erst nach sechs Tagen.
| Schadenposition |
Primär zuständig |
Typische Bruchstelle |
Wann es zum D&O-Fall wird |
| Forensik, Wiederherstellung, Krisenkommunikation |
Cyber |
Obliegenheit MFA; Antrag-Fragebogen gab MFA als „vorhanden“ an |
Lehnt der Cyber-Versicherer ab, fordert die Gesellschaft den Schaden vom Geschäftsführer |
| Betriebsunterbrechung |
Cyber |
Zeitlicher Selbstbehalt, Sublimit, Haftzeit |
Ungedeckter Ertragsausfall als Innenhaftungsanspruch |
| Ansprüche Dritter (z. B. Art 82 DSGVO) |
Cyber (Haftpflicht-Teil) |
Vertragsstrafen und vertragliche Haftungserweiterungen oft ausgeschlossen |
Selten direkt, eher über Rückgriff der Gesellschaft |
| Überweisung von EUR 480.000 |
Vertrauensschaden (Social Engineering) |
Kein Hacking im Sinne der Cyber-Polizze, weil ein Mitarbeiter getäuscht wurde; Crime-Baustein fehlt oder ist sublimitiert |
Vorwurf mangelhaftes internes Kontrollsystem (§ 22 GmbHG), etwa fehlende Rückbestätigung bei Bankdatenänderung |
| Verwaltungsstrafe nach § 45 NISG 2026 |
Keine Versicherung (Strafe gegen die Gesellschaft) |
Versicherbarkeit von Strafen; Bußgeldklausel der D&O |
Regress der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen verspäteter Meldung |
| Abwehrkosten des Geschäftsführers |
D&O |
Cyber-Ausschluss oder Subsidiaritätsklausel in der D&O |
Kernleistung der D&O, sofern die Bedingungen den Cyber-Kontext nicht ausklammern |
Die Matrix zeigt das Grundmuster: Jede Lücke in Cyber oder Crime verwandelt sich in einen Organhaftungsanspruch. Die D&O ist damit faktisch die letzte Verteidigungslinie für das Cyber-Risiko. Sie hält aber nur, wenn ihre Bedingungen das zulassen.

Sechs Bruchstellen, an denen Deckungskonzepte scheitern
Die größten Deckungslücken liegen selten in einer einzelnen Polizze, sondern in der Art, wie die Polizzen aufeinander verweisen. Diese sechs Punkte sehen wir in der Praxis am häufigsten.
- Kollidierende Subsidiaritätsklauseln
Viele Cyber- und D&O-Bedingungen erklären sich für nachrangig, sobald „anderweitig Versicherungsschutz besteht“. Treffen zwei solche Klauseln aufeinander, droht ein Zuständigkeitsstreit, während der Kunde auf Leistung wartet. Der BGH hat für gleichwertige einfache Subsidiaritätsklauseln entschieden, dass sie sich gegenseitig aufheben und die Versicherer nach den Regeln der Mehrfachversicherung intern ausgleichen (BGH IV ZR 389/12). In Österreich ist § 59 VersVG der Maßstab. Der OGH unterscheidet dabei einfache von qualifizierten Subsidiaritätsabreden und sieht eine echte Prämienersparnis als Indiz für eine qualifizierte Abrede (7 Ob 340/98w). Ob eine Klausel den Kunden nur zeitlich vertröstet oder ihn gänzlich ohne Deckung lässt, entscheidet sich also am konkreten Wortlaut.
- Cyber-Ausschlüsse in der D&O
Einige D&O-Bedingungen schließen Ansprüche aus, die „direkt oder indirekt“ auf einem Cyber-Ereignis beruhen. Sinnvoll ist ein Ausschluss nur für den Eigenschaden der Gesellschaft, den die Cyber-Polizze tragen soll. Erfasst der Ausschluss auch die Organhaftung, ist der Geschäftsführer genau in dem Szenario ungeschützt, das § 31 NISG 2026 haftungsrechtlich schärft. Hier ist auf einen ausdrücklichen Wiedereinschluss der Organhaftung zu achten.
- Bußgelder und Bußgeldregress
Für strafrechtliche Verbandsgeldbußen schließt § 11 VbVG den Rückgriff auf Entscheidungsträger ausdrücklich aus. Die Strafen nach § 45 NISG 2026 sind jedoch Verwaltungsstrafen, für die keine entsprechende Regel besteht; die Regressfähigkeit ist in Österreich höchstgerichtlich nicht geklärt. In Deutschland geht die Entwicklung klar in Richtung Regress: Der BGH hat die Frage für Kartellbußen dem EuGH vorgelegt (KZR 74/23) und dabei zu erkennen gegeben, dass er sie nach nationalem Recht bejahen würde. Das OLG Frankfurt hat den Regress für eine kapitalmarktrechtliche Verbandsgeldbuße bereits bejaht (31 U 3/25). Für die D&O heißt das: Ein pauschaler Bußgeldausschluss ist zu wenig. Entscheidend ist, ob Regressansprüche der Gesellschaft wegen gegen sie verhängter Strafen gedeckt sind, soweit gesetzlich zulässig.
- Fragebogen und Obliegenheiten
Cyber-Versicherer zeichnen auf Basis detaillierter Fragebögen: MFA, Backups, Patch-Management, Segmentierung. Ist eine Angabe falsch, drohen Rücktritt nach §§ 16 ff VersVG oder Leistungsfreiheit nach § 6 VersVG. Den Fragebogen unterschreibt in der Regel die Geschäftsführung. Eine unrichtige Angabe vernichtet damit nicht nur die Cyber-Deckung, sondern begründet zugleich den Vorwurf einer Pflichtverletzung. Liegt sie im Bereich der Wissentlichkeit, greift der typische Ausschluss der D&O, und der Geschäftsführer steht ohne Schutz da.
- Regress der Versicherer gegen die Organe
Zahlt der Cyber- oder Vertrauensschadenversicherer an die Gesellschaft, gehen deren Ersatzansprüche nach § 67 VersVG auf ihn über, auch jene gegen den Geschäftsführer. Ob die Polizzen einen Regressverzicht gegenüber Organmitgliedern enthalten und wie weit er reicht, entscheidet darüber, ob ein bezahlter Cyber-Schaden als D&O-Anspruch zurückkommt. In der Vertrauensschadenversicherung ist zusätzlich zu prüfen, ob Organmitglieder als Vertrauenspersonen erfasst oder gerade ausgenommen sind.
- Social Engineering zwischen den Stühlen
Wird ein Mitarbeiter getäuscht und überweist er selbst, fehlt es bei vielen Cyber-Polizzen an der vorausgesetzten Informationssicherheitsverletzung. Der Schaden gehört dann in die Vertrauensschadenversicherung, sofern dort ein Social-Engineering-Baustein mit ausreichendem Sublimit besteht. Diese Bausteine knüpfen häufig an Verifizierungsverfahren wie Rückrufe an. Fehlen sie, ist man wieder beim internen Kontrollsystem nach § 22 GmbHG und damit bei der D&O.
Querschnittsthemen: Prüfen Sie zudem die zeitliche Deckung (Anspruchserhebungsprinzip in der D&O, Feststellungsprinzip in der Cyber, Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist) und die Summen. Die D&O-Deckungssumme steht allen Organen gemeinsam zur Verfügung und wird durch Abwehrkosten verbraucht.
Ihre Chance: die INFINCO Second Opinion
Mit unserer Second Opinion prüfen Sie bestehende Cyber-, Vertrauensschaden- und D&O-Konzepte Ihrer Kunden nicht Polizze für Polizze, sondern im Zusammenspiel. Genau dort liegen die Lücken, die ein Einzelvergleich nicht zeigt.
So läuft es ab:
- Sie übermitteln uns die Unterlagen: Polizzen, AVB und Besondere Bedingungen aller drei Sparten, den Cyber-Fragebogen und, falls vorhanden, die NISG-Einstufung des Kunden.
- Wir prüfen das Gesamtkonzept entlang der sechs Bruchstellen: Subsidiarität, Ausschlüsse, Bußgeldregress, Obliegenheiten, Regressverzichte, Social Engineering sowie zeitliche Deckung und Summen.
- Sie erhalten eine schriftliche Auswertung mit einer klaren Einstufung je Bruchstelle und konkreten Formulierungsvorschlägen für die Nachverhandlung.
- Auf Wunsch begleiten wir das Kundengespräch oder übernehmen die Nachverhandlung bzw. Neuplatzierung über unsere Risikoträger.
Was Sie davon haben:
- Haftungsentlastung: § 28 MaklerG verpflichtet Sie, das Risiko zu ermitteln und den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Eine dokumentierte Spezialistenprüfung ist der beste Nachweis, dass Sie dieser Pflicht nachgekommen sind, gerade in einem Haftungsfeld, das sich durch das NISG 2026 gerade neu ordnet.
- Ein Gesprächsanlass: Registrierungsfrist 31.12.2026, persönliche Verantwortung der Leitungsorgane: Sie haben jetzt einen konkreten Grund, Ihre Firmenkunden auf Geschäftsführungsebene anzusprechen.
- Ihr Kunde bleibt Ihr Kunde: Wir arbeiten im Hintergrund, Sie bleiben Ansprechpartner Ihres Kunden.
- Spezialwissen auf Abruf: Über 20 Jahre D&O- und über 10 Jahre Cyber-Erfahrung, enge Beziehungen zu den Risikoträgern und die langjährige Zusammenarbeit mit auf D&O- und Cyberschäden spezialisierten Kanzleien. Wir kennen nicht nur die Wordings, sondern auch, wie sie im Schadenfall ausgelegt werden.
- Bessere Konditionen: Erkannte Lücken lassen sich häufig im bestehenden Vertrag nachverhandeln, ohne aufwendige Neuplatzierung.
Fazit
Cyber, Vertrauensschaden und D&O sind seit dem NISG 2026 kein loses Nebeneinander mehr, sondern eine Haftungskette. Jede Lücke im ersten Glied wird zum Anspruch gegen die Geschäftsführung. Wer diese Kette für seine Kunden schließt, schützt sie und sich selbst.
Senden Sie uns die Unterlagen Ihres Kunden oder rufen Sie uns an, wir besprechen den Fall gerne vorab: j.kaltschmid@infinco.com · www.infinco.com
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information unserer Kooperationspartner und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Oktober 2026.