Gerade das aktuelle politische und unternehmerische Umfeld stellt das Management von Unternehmen vor noch größere Herausforderungen, wenn es darum geht, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Das Haftungspotenzial des Managements steigt deutlich – viele Manager werden in Anspruch genommen – was nun?
Stolperstein Anwaltswahl
Der erste Stolperstein für einen versicherten Manager beginnt schon bei der Anwaltswahl. Selbstverständlich möchte der Manager erfahrene und renommierte Rechtsanwaltskanzleien beauftragen. Der Modus der Beauftragung ist in vielen D&O-Policen aber unbestimmt, bedarf der Zustimmung des Versicherers oder darf die Gebührenordnung nicht überschreiten. An dieser Stelle ist es wichtig, dass der Versicherte auch bedingungsgemäß individuelle Honorarvereinbarungen mit der Anwaltskanzlei vereinbaren können soll. Denn auf Organhaftung spezialisierte Kanzleien und Rechtsanwälte und ihre Ressourcen sind Mangelware und ihre Honorare liegen oft deutlich über den oft vereinbarten Gebührenordnungen. Für die versicherte Person ist es wichtig, einen auf das Spezialgebiet vertieften und erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen zu können. Wenn der Rechtsanwalt einen entsprechenden „track record“ vorweisen kann, so wird der Versicherer auch weniger mit dem Argument der „angemessenen Stundensätze“ argumentieren können oder etwa mit „gebotenen Kosten“.
Stolperstein Auskunftspflicht der versicherten Person
Einen weiteren Stolperstein stellt die Auskunftspflicht dar. Denn der Manager will sich gegen die Inanspruchnahme verteidigen. Dazu bedarf es natürlich der Dokumente und Unterlagen des Ex-Arbeitgebers. Oft jedoch erhält der ehemalige Manager keine Unterlagen mehr. Denn der Ex-Arbeitsgeber beruft sich auf Geschäftsgeheimnisse oder etwa auf die Verschwiegenheitspflicht. Deshalb ist es notwendig, dass in diesen Fällen der Versicherer das Unternehmen auffordert, die notwendigen Unterlagen bereit zu stellen und herauszugeben. Nicht selten droht der Versicherer in dieser Phase mit Leistungsfreiheit aufgrund einer vorliegenden Auskunftspflichtverletzung.
Oftmals, um den Schadenersatzanspruch gegen einen Manager durchsetzen zu können erhebt der Ex-Arbeitgeber vor Gericht schwere Vorwürfe gegen den Manager. Häufig wird der Prozess gegen den Manager auf diese Weise gewonnen. Die Situation für den Manager spitzt sich dann noch mehr zu, wenn nun der Versicherer den Ausschluss der „wissentlichen Pflichtverletzung“ einwendet. Dann nämlich muss der Manager nun im Deckungsstreit zunächst die Vorwürfe aus dem Haftungsverfahren entkräften.
Neue Ausschlüsse und zahlreiche Obliegenheiten
Weitere Problemfelder können weitere Obliegenheitsverletzungen darstellen oder etwa neue Ausschlüsse wie Pandemie oder Cyberrisiken; aber auch alt bekannte Ausschlüsse wie der Insolvenzausschluss oder der Ausschluss wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung von Versicherungsgeschäft können ein Deckungshindernis darstellen. Abgesehen davon sollten die verantwortlichen Organe auch einen stärkeren Fokus auf Gefahrerhöhungen legen, welche dem Versicherer angezeigt werden müssen.
Tipps für den Manager
Schon vor dem Schadensfall sollte sich ein Manager D&O-Versicherungsschutz auf einem hohen Niveau durch eine sogenannte Verschaffungsklausel zusichern lassen; dabei sollten Versicherungssumme und eine lange, unverfallbare Nachmeldefrist eine bedeutende Rolle spielen. Die Versicherungspolice muss jedenfalls in Kopie vom Manager verwahrt werden. Zuvor muss ein Check der Police stattfinden. Um die Beweislast vor Gericht zu erleichtern ist es von essentieller Bedeutung, dass der Manager wichtige Dokumente stets persönlich archiviert. Zudem empfehlen wir auch potentiell gefahrerhöhende Umstände wie etwa größere Transaktionen, Expansionen, den Aufbau neuer Märkte und Geschäftsfelder dem Versicherer anzuzeigen, sodass der Versicherer im Schadensfall nicht den Einwand einer Gefahrerhöhung geltend machen kann.
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