Versicherte Personen in der D&O-Versicherung sind üblicherweise jedenfalls die Mitglieder
- der geschäftsführenden Organe (Geschäftsführer, Vorstand, etc) und
- der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc).
Neben den zwingend gesetzlich vorgesehenen Organen (Geschäftsführung und Aufsichtsrat) ist somit auch Vorsorge für weitere fakultative Organe wie den Beirat getroffen. Die Kernaufgabe des Beirates liegt üblicherweise in der Beratung der Geschäftsführung – nicht zu den Aufgaben des Beirates zählt die Überwachung der Geschäftsführung, da dies Aufgabe des Aufsichtsrates ist.
Vorsicht bei der Ausgestaltung des Beirats
Vorsicht ist jedoch hinsichtlich der Ausgestaltung des Beirates geboten, da zwischen dem organschaftlichen Beirat und dem schuldrechtlichen Beirat zu unterscheiden ist.
- Der organschaftliche Beirat ist entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung vorgesehen. Daher kommt dem organschaftlichen Beirat auch Organfunktion im Sinne der Bedingungen zu. Der organschaftliche Beirat kann, im Falle der Verletzung der Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Ausübung der Aufgaben des Beirates, einer Schadenersatzhaftung ähnlich der anderen Gesellschaftsorgane unterliegen.
- Der schuldrechtliche Beirat wird entweder durch eine vertragliche Regelung mit der Gesellschaft oder durch einfachen Gesellschafterbeschluss berufen. Daher ist er auch im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen und somit kommt ihm keine Organstellung zu. Er wird lediglich auf Basis eines schuldrechtlichen Vertrages mit der Gesellschaft tätig. Eine Haftung für Mitglieder des schuldrechtlichen Beirates ist somit nur im Falle einer Vertragsverletzung gegeben.
Fazit
Während die Mitglieder des organschaftliche Beirats üblicherweise vom D&O-Versicherungsschutz umfasst sind, ist dies beim schuldrechtlichen Beirat nicht der Fall. Dies sollte bei der Begründung eines Beirats jedenfalls bedacht werden, auch wenn die Einrichtung eines organschaftlichen Beirats aufgrund der notwendigen Änderung des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung ungleich aufwändiger ist.
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